The bylaws are only available in german language.
- 1 Name.
Die Vereinigung ohne Gewinnzweck trägt den Namen „Luxembourg Emergency Communications Intervention Team“, abgekürzt „LEMCIT“.
- 2 Sitz.
Der Sitz der Vereinigung liegt in der Gemeinde Kehlen.
- 3 Dauer.
Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt. Eine Auflösung der Vereinigung kann jedoch nur unter Beachtung von Art. 20 des Gesetzes vom 21. April 1928 erfolgen.
- 4 Gegenstand.
Abs. 1 Notfunk.
Die Vereinigung widmet sich dem Notfunk. Der Begriff Notfunk beschreibt hier das Reagieren während Notfällen, Katastrophen, Krisen, Anschlägen oder sonstigen lokalen, regionalen sowie nationalen und internationalen Ereignissen, dies im Sinne der Telekommunikation und dem Erhalt bzw. dem gemeinnützigen Aufbau von Kommunikationswegen.
Abs. 2 Ziele.
Es sollen entsprechende Infrastrukturen aufgebaut und Pläne zur Einsatzbereitschaft in Katastrophenfällen ausgearbeitet werden, um im Notfall für die Aufrechterhaltung der Kommunikation sorgen zu können. Hierzu zählen unter anderem Notfunkübungen und die Erforschung von Notfunkkonzepten im Sinne der Öffentlichkeit. Anschließend kann die Vereinigung das so erhaltene Wissen und die Erkenntnisse nutzen um der Öffentlichkeit dienen zu können. Die Vereinigung kann zur Erfüllung dieses Gegenstandes mit anderen Vereinigungen, Institutionen, öffentlichen Einrichtungen, kommunalen und staatlichen Verwaltungen zusammenarbeiten.
Abs. 3 Rechtsgeschäfte.
Die Vereinigung kann alle Rechtsgeschäfte tätigen die mit diesen Gegenständen direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen, oder die Verwirklichung der Gegenstände der Vereinigung fördern.
Abs. 4 Eigene Veranstaltungen.
Die Vereinigung veranstaltet im In- und Ausland Übungen, öffentliche und nicht-öffentliche Ausstellungen, Lehrgänge, Präsentationen, Besichtigungen, Feste, Zusammenkünfte, Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen, Rallys, Märsche, Barbecues, Feiern, Meetings, Aufführungen, Begegnungen, Sitzungen, Tagungen, Messen, Vorführungen, Spektakel, Festivitäten, Feierlichkeiten, Empfänge, Zeremonien, Festakte, Aktionen, Ehrungen, Gesellschaften, Essen und Abende welche die Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt unterstützen, die Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt fördern, oder die Förderungen zur Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt unterstützen.
Abs. 5 Veranstaltungen anderer Vereinigungen.
Die Vereinigung kann ebenfalls an Veranstaltungen (vgl. “Eigene Veranstaltungen” §4 Abs.4), welche von anderen Vereinigungen veranstaltet werden, teilnehmen sofern die Teilnahme der LEMCIT die Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt unterstützen, die Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt fördern, oder die Förderungen zur Realisierung der Gegenstände laut §4 Abs.1 bis Abs.2 direkt oder indirekt unterstützen.
- 5 Mitglieder.
Abs. 1 Natürliche Personen.
Mitglieder der Vereinigung können natürliche Personen werden, welche die Gegenstände der Vereinigung unterstützen und die Anforderungen aus §7 und anschließend die aus §6 dieser Satzung erfüllen. Des Weiteren findet der §5 Abs.3 Verwendung. Von interessierten Personen ist zur Aufnahme in die Vereinigung ein entsprechender Antrag an den Verwaltungsrat zu richten.
Abs. 2 Juristische Personen.
Andere juristische Personen (nach §4 Abs.2) können ein beigeordnetes Mitglied in LEMCIT werden, wenn sie die Gegenstände der Vereinigung unterstützen und die folgenden Bedingungen alle zutreffen:
– die Vereinigung nimmt nachweislich aktiv am Notfunk in Luxemburg teil oder kann durch ihren Beitrag die LEMCIT in ihren Aufgaben unterstützen,
– die Vereinigung beabsichtigt die Einbringung von ihren Mitgliedern (natürliche Personen), oder einen Teil davon, als aktives Mitglied für LEMCIT zur Verfügung stellen,
– die Vereinigung übernimmt, in Bezug auf den Gegenstand in §4, die Konzepte und Abläufe der LEMCIT,
– die Vereinigung besitzt nachweislich eigene Versicherungen für sich und seine Mitglieder, welche die Risiken aus den Aktivitäten, hervorgehend aus dem Gegenstand in §4, abdeckt.
Von interessierten juristischen Personen ist zur Aufnahme in die Vereinigung ein entsprechender Antrag an den Verwaltungsrat zu richten.
Abs. 3 Mitglieder aus beigeordneten Vereinigungen.
Es können nur natürliche Personen als Mitglied aufgenommen werden, welche bereits Mitglied in einer der Vereinigungen sind, die als beigeordnetes Mitglied aufgenommen wurden. Einzige Ausnahme stellt das Gründungsjahr dar, welches dem Aufbau der Vereinigung dient.
Abs. 4 Probezeit.
Angehende Mitglieder (natürliche und juristische Personen) beginnen stets als „Mitglied auf Probe“ laut §7 Abs.1. Eine Ausnahme hierbei gilt für natürliche Personen, welche bereits zuvor eine aktive Mitgliedschaft innehatten.
- 6 Aktive Mitgliedschaft.
Abs. 1
Die aktive Mitgliedschaft kann ausschließlich von natürlichen Personen erworben werden, welche die Probezeit laut §7 Abs.1 und §7 Abs.2 absolviert haben und die Bedingungen aus §5 Abs.3 sowie §10 Abs.2 erfüllen oder Gründungsmitglied der LEMCIT sind. Die aktive Mitgliedschaft erlaubt das aktive Wahlrecht.
- 7 Probemitgliedschaft
Abs. 1
Es werden natürliche Personen sowie beigeordnete Mitglieder als „Mitglied auf Probe“ aufgenommen. Die Probezeit beginnt mit dem Beitritt des Mitglieds und dauert bis zu 5 Jahre, mindestens jedoch 1 Jahr. Der Verwaltungsrat bestimmt die Dauer. Es besteht kein Anrecht auf eine definitive Aufnahme zum Mitglied nach Ablauf der Probezeit. Während des Gründungsjahres kann die Probezeit unbeschränkt verkürzt werden.
Abs. 2
Natürliche Personen können erst eine aktive Mitgliedschaft erlangen, wenn deren Vereinigung, also das beigeordnete Mitglied der LEMCIT, ebenfalls die Probezeit erfolgreich absolviert hat.
- 8 Beigeordnete Mitgliedschaft.
Abs. 1
Die beigeordnete Mitgliedschaft erlaubt kein Wahlrecht. Sie kann nur von juristischen Personen laut §5 Abs.2 erlangt werden.
Abs. 2
Ein beigeordnetes Mitglied kann seine natürlichen Mitglieder in LEMCIT einbringen, damit diese, nach absolvierter Probezeit, mit einer aktiven Mitgliedschaft in LEMCIT teilnehmen und unter dessen Namen arbeiten können.
- 9 Ehrenmitgliedschaften.
Abs. 1
Ehrenmitgliedschaften sowie Fördermitgliedschaften sind nicht vorgesehen.
- 10 Anzahl der Mitglieder.
Abs. 1 Aktive Mitglieder.
Die Anzahl der aktiven Mitglieder ist im Gründungsjahr auf 10 begrenzt. Ab dem ersten Tag nach dem Ende des Gründungsjahres, ist diese Anzahl auf drei + die Anzahl an Beigeordneten Mitgliedern (BM) mal 10 begrenzt (3 + BM * 10). Ein beigeordnetes Mitglied kann daher maximal 10 aktive Mitglieder einbringen.
Abs. 2 Mitglieder auf Probe
Es gibt keine Maximalanzahl für Mitglieder auf Probe. Ein Mitglied auf Probe kann nur in die aktive Mitgliedschaft übernommen werden, wenn das Kontingent an aktiven Mitgliedern nicht erschöpft ist.
Abs. 3 Beigeordnete Mitglieder.
Es gibt keine Maximalanzahl für beigeordnete Mitglieder.
- 11 Beiträge.
Abs. 1 Betragshöhe.
Die jährlichen Beiträge sind für die einzelnen Mitgliedschaften unterschiedlich festzulegen. Der jährliche Beitrag für aktive Mitglieder sowie der Beitrag für Mitglieder auf Probe darf den Betrag von 150 EUR (Index 775,17) nicht überschreiten. Der jährliche Beitrag für beigeordnete Mitglieder darf den Betrag von 1000 EUR (Index 775,17) nicht überschreiten.
Abs. 2 Bindung an den Verbraucherpreis-Index.
Die Entwicklung der Maximalbeträge aus §11 Abs. 1 ist fest an den Luxemburger Verbraucherpreis-Index gebunden.
- 12 Rechte der Mitglieder.
Abs. 1 Veranstaltungen und Lehrgänge.
Jedes Mitglied, natürlicher Person, hat das Recht an den Veranstaltungen und Lehrgängen der Vereinigung teilzunehmen, sofern nicht anders angegeben.
Abs. 2 Notfunkeinsatz.
Jedes natürliche Mitglied nach §5 Abs.1, hat das Recht an den Einsätzen und Übungen der LEMCIT teilzunehmen, sofern nicht anders von der Einsatzleitung nach §22 Abs.10 entschieden und sofern §12 Abs. 6 nicht zutrifft.
Abs. 3 Aktives Wahlrecht.
Alle aktiven Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht.
Abs. 4 Stimmrecht.
Alle aktiven Mitglieder besitzen bei den Mitgliederversammlungen das Stimmrecht.
Abs. 5 Austritt.
Die Mitglieder können aus der Vereinigung austreten, dabei haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen, Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Abs. 6 Provisorischer Ausschluss.
Die Rechte nach §12 Abs. 1 Bis §12 Abs. 4 von Mitgliedern, welche auf Grund von §22 Abs. 9 provisorisch aus der Vereinigung ausgeschlossen wurden, ruhen bis zum endgültigen Beschluss nach §15 Abs. 6. Die Pflichten nach §13 Abs. 1 bis §13 Abs. 4 bleiben dennoch bestehen.
Abs. 7 Austritt beigeordneter Mitglieder.
Beim Austritt eines beigeordneten Mitglieds oder einer juristischen Person auf Probe, müssen die Mitglieder natürlicher Person, welche aus der juristischen Person hervorgehen, die LEMCIT innerhalb eines Monates nach offiziellem Bekanntgeben seitens des Verwaltungsrates, verlassen. Die Pflichten nach §13 Abs. 1 bis §13 Abs. 4 dieser Mitglieder, bleiben dennoch bestehen. Die Rechte nach §12 Abs. 1 bis §12 Abs. 4 entfallen.
- 13 Pflichten der Mitglieder.
Abs. 1
Alle Mitglieder der Vereinigung sind angehalten stets im Sinne des Gegenstandes der Vereinigung (§4 Abs.1 und §4 Abs.2) zu handeln.
Abs. 2
Handelt ein Mitglied dem Gegenstand oder den allgemeinen Interessen der Vereinigung zuwider, oder verstößt es gegen die Bestimmungen der Satzung der Vereinigung, so kann es aus der Vereinigung ausgeschlossen werden.
Abs. 3
Die Zahlung des jährlichen Beitrages erfolgt innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung – nach einer erneuten Aufforderung und erneuten Wartezeit von einem Monat – nicht nach, so ist es Kraft der Satzung aus der Vereinigung ausgeschlossen und verliert somit alle Rechte der Mitgliedschaft.
Abs. 4
Bei Ausschluss eines Mitglieds nach §12 Abs. 6 oder §15 Abs. 6 besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Einlagen, Mitgliederbeiträge und Spenden.
Abs. 5
Jedes natürliche Mitglied (aktiv oder auf Probe) muss während jedem Kalenderjahr an mindestens 70% der Aktivitäten des Vereins teilgenommen haben, außer es bestehen Gründe welche es unmöglich machen während einer bestimmten Zeit diese Pflicht zu erfüllen. Diese Gründe sind dem Verwaltungsrat im Voraus mitzuteilen.
Abs. 6
Während Einsätzen, Übungen oder anderen öffentlichen Aktivitäten, unterliegen die natürlichen Mitglieder der Einsatzleitung, deren Regeln und Anweisungen zu befolgen sind.
Abs. 7 Sicherheitsbestimmungen.
Während Einsätzen, Übungen oder anderen öffentlichen Aktivitäten, muss jedes anwesende Mitglied die aktuell geltenden Sicherheitsbestimmungen der LEMCIT strengstens einhalten.
- 14 Einberufen der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen.
- 15 Rechte der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich während des ersten Quartals statt. Einzige Ausnahme ist hier das Gründungsjahr, in welchem die erste jährliche Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr stattfindet.
Abs. 2
Die Jahresabrechnung des vorangegangenen Jahres und der Haushaltsplan des laufenden Jahres werden der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Abs. 3
Die von der vorherigen Mitgliederversammlung bezeichneten zwei Kassenrevisoren unterbreiten den Mitgliedern ihren Bericht. Die jährliche Mitgliederversammlung erteilt den Verwaltungsratsmitgliedern und den Kassenrevisoren Entlastung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Beide Kassenrevisoren müssen aktive Mitglieder sein.
Abs. 4
Um seine Rechte ausüben zu dürfen muss das Mitglied bereits zum 31. Dezember des Vorjahres Mitglied in der Vereinigung gewesen sein. Im Gründungsjahr ist dieser Stichtag, der Tag an welchem die Einladungen zur Mitgliederversammlung versendet werden.
Abs. 5 Beschlüsse.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und sind von jedem Mitglied im Sekretariat einzusehen.
Abs. 6 Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den endgültigen Ausschluss eines vom Verwaltungsrat provisorisch nach §12 Abs. 6 oder §22 Abs. 9 ausgeschlossenen Mitgliedes.
- 16 Verlauf der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Für das Abhalten und die Befugnisse der Mitgliederversammlung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- 17 Vertretung und Prokuration.
Abs. 1
Mitglieder, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, können sich durch ein anderes, aktives Mitglied vertreten lassen. Jedes aktive Mitglied darf höchstens 1 anderes aktives Mitglied vertreten.
- 18 Dauerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung kann auf speziellen Antrag hin einen dauerhaften Beschluss befassen. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Abs. 2
Dauerhafte Beschlüsse sind von allen Mitgliedern bei allen Aktivitäten und Handlungen die Vereinigung betreffen einzuhalten. Alle gültigen dauerhaften Beschlüsse sind auf jeder Mitgliederversammlung vorzulesen oder zur Einsicht durch die Mitglieder vorzuhalten.
Abs. 3 Umstürze von dauerhaften Beschlüssen.
Ein Umsturz eines dauerhaften Beschlusses kann nur erfolgen, wenn mindestens eine 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmt.
Abs. 4
Dauerhafte Beschlüsse welche von der Mitgliederversammlung einstimmig gefasst wurden, können nicht nach §18 Abs. 3 umgestürzt werden. Ein Umsturz eines einstimmigen dauerhaften Beschlusses ist möglich, wenn folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sind:
– Der Antrag auf Umsturz muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu zwei ordentlichen, jährlichen und aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen aufgenommen werden.
– Der Antrag auf Umsturz muss auf 2 ordentlichen, jährlichen und aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden und vertretenen, aktiven Mitglieder gestimmt werden.
- 19 Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Abs. 1
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die maximale Anzahl an Verwaltungsratsmitgliedern beträgt drei + die Anzahl der beigeordneten Mitglieder (BM): 3 + BM.
Abs. 2 Bedingungen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen aktive Mitglieder sein, welche die Bedingungen nach §6 Abs. 1 erfüllen. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen diese Bedingungen während ihrer gesamten Amtszeit erfüllen.
Abs. 3 Vakanzen.
Jedes beigeordnete Mitglied kann maximal eines seiner aktiven LEMCIT-Mitgliedern in den Verwaltungsrat entsenden. Es obliegt dem beigeordneten Mitglied, um welches aktive Mitglied es sich hierbei handelt. Gründungsmitglieder dürfen, bis zu ihrem freiwilligen Austritt aus der Vereinigung, Mitglied im Verwaltungsrat sein.
- 20 Ämter im Verwaltungsrat.
Abs. 1
Aus seinen Mitgliedern wählt der Verwaltungsrat den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenführer.
- 21 Tagung des Verwaltungsrates.
Abs. 1
Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder der Mehrheit des Verwaltungsrates so oft zusammen wie es die Interessen der Vereinigung verlangen.
Abs. 2 Beschlüsse.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder getroffen, wobei die Stimme des Vorsitzenden oder anschließend die seines Stellvertreters bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist.
Abs. 3 Quorum.
Der Verwaltungsrat kann gültige Beschlüsse fassen falls die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, mindestens jedoch 3.
- 22 Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats.
Abs. 1 Rechtsgeschäfte.
Der Verwaltungsrat kann alle Rechtsgeschäfte beschließen und im Rahmen des Gegenstandes der Vereinigung vornehmen, falls die Satzung keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.
Abs. 2 Unterschriften.
Die Vereinigung ist rechtsverbindlich verpflichtet, falls der Verwaltungsrat einen gültigen Beschluss bezüglich des Rechtsgeschäftes gefasst hat und die Urkunden die Unterschrift des Vorsitzenden und eines Mitglieds des Verwaltungsrates tragen.
Abs. 3
Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung Pflichten an Drittpersonen abtreten, auch wenn diese Drittpersonen nicht Mitglieder im Verwaltungsrat und nicht Mitglieder der Vereinigung sind.
Abs. 4 Mitgliedschaft.
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Anträge nach §5 Abs. 1 und §5 Abs. 2 zur Aufnahme von Mitgliedern in die Vereinigung.
Abs. 5 Probezeit.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Dauer der Probezeit bei Mitgliedern auf Probe.
Abs. 6 Mitglied auf Probe.
Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Beendigung der Probezeit und eine eventuelle definitive Aufnahme als Mitglied, nach §7.
Abs. 7 Aussetzung der Aufnahme von Mitgliedern auf Probe.
Der Verwaltungsrat kann die Aufnahme von Mitgliedern auf Probe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aussetzen.
Abs. 8 Einlagen und Beiträge.
Die einzelnen Einlagen und Beiträge werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
Abs. 9 Ausschluss von Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat beschließt über den provisorischen Ausschluss eines Mitgliedes nach §12 Abs. 6. Mitglieder auf Probe können durch den Verwaltungsrat endgültig ausgeschlossen werden, es bedarf keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Abs. 10 Einsatzorganisation.
Dem Verwaltungsrat obliegen die Einsatzorganisation, die Einsatzleitung und die Entscheidung welche Mitglieder für die jeweilige Mission erforderlich sind. Die Einsatzleitung wird hierarchisch je nach Verfügbarkeit geführt von einem Gründungsmitglied welches Mitglied im Verwaltungsrat ist, anschließend vom Vorsitzenden, anschließend vom stellvertretenden Vorsitzenden anschließend von einem Mitglied des Verwaltungsrates.
Abs. 11 Sicherheitsbestimmungen.
Dem Verwaltungsrat obliegt die Pflicht, Sicherheitsbestimmungen für Einsätze, Übungen und sonstige öffentliche Aktivitäten aufzusetzen.
- 23 Abweichungen vom Haushaltsplan.
Abs. 1
Zusätzliche finanzielle Ausgaben welche nicht auf dem von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan aufgeführt sind – und diesen um mehr als 50% übersteigen – müssen von den Mitgliedern angenommen werden.
Abs. 2
In Abwesenheit eines genehmigten Haushaltsplanes nach §15 Abs. 2, erteilt der Verwaltungsrat dem Kassenführer die Genehmigung zur Begleichung sämtlicher laufenden Kosten.
- 24 Befugnisse des Kassenführers.
Abs. 1
Dem Kassenführer sind Verfügungen bis zu 500 EUR erlaubt. Beträge über 500 EUR müssen vom Kassenführer, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden bestätigt werden.
- 25 Satzungsänderungen.
Abs. 1
Für die Satzungsänderungen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
- 26 Verwendung des Liquidationsvermögens.
Abs. 1
Das bei der Auflösung der Vereinigung vorhandene Vermögen wird nach Abzug aller Schulden, der „Luxembourg Amateur Radio Union asbl.“ (F9810) zur Verfügung gestellt, dem Wegbereiter des aktiven Notfunks im Bereich Amateurfunk in Luxemburg.
- 27 Unvorhergesehene Punkte.
Abs. 1
Für alle in dieser Satzung nicht besonders vorgesehenen Punkte gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 in seiner jeweils aktuellen Fassung.